2007

Mitgliederversammlung

Sozialer Arbeitsmarkt 07.11.2007

Zusammenfassung:

Das grundlegend Neue, das § 16 a SGB II bringt, ist die Möglichkeit der im Ergebnis unbefristeten staatlichen Förderung der Beschäftigung von langzeitarbeitslosen Menschen.

Politisch umstritten war die Frage, ob die nach § 16a-Beschäftigten tariflich entlohnt werden sollen. Hier haben sich im Ergebnis jene politischen Kräfte durchgesetzt, die eine tarifliche Entlohnung wollten. Für die Zukunft dürfte hier aber noch nicht das letzte Wort gesprochen sein.

Ziel der vorzuschaltenden 6-monatigen Aktivierungsphase: Dem Fallmanager wird so die Möglichkeit gegeben, die wahren Gründe zu ermitteln, die der Eingliederung im Wege stehen. Überhaupt kommt dem Fallmanager bei der Umsetzung des § 16 a eine hohe Verantwortung zu.

Für das Jahr 2008 gibt es zur Umsetzung des § 16a keinen eigenen Haushaltstitel. Es gibt zwar einen gesonderten Verteilungsschlüssel (§ 46 SGB II). Es wird auch ein Betrag in Höhe von 580 Millionen Euro ausgewiesen. Die ARGE vor Ort kann die Mittel jedoch so verwenden, wie sie dies will. Sie ist jedenfalls rechtlich nicht gebunden, einen bestimmten Anteil der Eingliederungsmittel für die Umsetzung des § 16a zu verausgaben. Aber die BA wird moralischen Druck machen dahin, dass diese 580 Millionen Euro im Jahr 2008 auch für § 16 a-Maßnahmen ausgegeben werden. Die BA führt hierzu mit den ARGEN einen "Zielnachhaltigkeitsdialog". Damit wird auch die Erreichung der Ziele des § 16a kritisch überprüft und hinterfragt.

Auf den Einzelfall bezogen gibt es lediglich die auf 12 Monate begrenzte Qualifizierungspauschale und die bisher schon möglichen Leistungen nach § 16 Abs. 2 SGB II. Aus dem Teilnehmerkreis wurde auf die Erfahrungen mit dem Kombilohn in NRW hingewiesen. Bei 250 Stellen wurden dort 6 Vollzeitbegleiter öffentlich gefördert. Es besteht Konsens, dass gerade bei den Menschen, auf die § 16 a zielt, eine umfangreiche Integrationsarbeit notwendig ist. Ohne diese Begleitstruktur ist das Scheitern vorprogrammiert. Ohne die per Maßnahmepauschale geförderte Begleitstruktur werden auch "verbrannte Betriebe" zurückbleiben, die aufgrund negativer Erfahrungen zukünftig nicht mehr bereit sein werden, Menschen aus der § 16 a-Zielgruppe zu beschäftigen. Deshalb ist hier zur Erreichung von Kofinanzierungen der lokale Kontext gefragt. Insbesondere die Kommunen werden in der Pflicht gesehen, eine Begleitstruktur ebenso zu fördern wie die Aufstockung des Zuschusses von 75 auf 100 %. Die Begründung hierfür liegt auf der Hand: Mit der Einführung des SGB II wurden viele Menschen als erwerbsfähig und damit ins SGB II eingestuft, die auf unabsehbare Zeit trotz Eingliederungsbemühungen keine Chance haben, auf dem ersten Arbeitsmarkt eine reguläre Beschäftigung zu finden. Aus dieser gesetzgeberischen Entscheidung - Verlagerung von Personen aus dem SGB XII in das SGB II - entsteht die Pflicht auch der Kommunen, für diese arbeitsmarktfernsten Personen eine sinnvolle Beschäftigung zu ermöglichen.

Gesamtfazit:

  • Durch die anschaulichen Praxisbeispiele am Nachmittag bekamen die langzeitarbeitslosen Menschen "ein Gesicht".
  • Es wurde deutlich, dass es sich bei der Zielgruppe des sozialen Arbeitsmarktes, für den der § 16 a SGB II steht, um die arbeitsmarktfernsten, aber dennoch als erwerbsfähig eingestuften Menschen handelt.
  • Ohne eine zeitaufwendige professionelle Stabilisierung brechen diese Menschen die Arbeit ab und es werden "verbrannte Betriebe" zurück gelassen.
  • Bei der Projektdefinition ist eine große Kreativität gefragt.
  • Die Umsetzung ist eine Gemeinschaftsaufgabe vor Ort, mit Federführung der ARGE, aber auch unter zusätzlicher Beteiligung der Kommune.
  • Es gibt erhebliche Kritikpunkte an dem jetzigen § 16 a - tarifliche Entlohnung, Begrenzung der Förderung auf 75 % des Lohnes, keine Maßnahmenpauschale. Der Fortschritt des § 16 a besteht insbesondere darin, dass die Beschäftigung langzeitarbeitsloser Menschen erstmals praktisch unbefristet erfolgen kann.
  • Aus der Veranstaltung kam das starke Signal, trotz dieser Unzulänglichkeiten des Gesetzes bei der Umsetzung des § 16 a seitens der Caritas so gut als möglich mitzuwirken. Die dabei gemachten Erfahrungen sollen zeitnah in den nächsten 1 ½ Jahren evaluiert werden, um dann in den politischen Gesprächen die ggfs. notwendigen Veränderungen, untermauert durch die Praxiserfahrungen, glaubhaft einfordern zu können.

Freiburg, den 15. November 2007
Reiner Sans
Rechtsdirektor

Download

Eingangsgebet

Präsentation Weikelmann

Schumacher-2-Projektskizze

Schumacher-4_Tätigkeitsprofile

Schumacher-3_Übersicht

Service Center Caritas November 2007

Folien Elrec-Komberg

Folien Thomas Lenz